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Verlustverrechnung 2021: Bundesrat dagegen !

Verlustverrechnung 2021: „Der Bundesrat spricht sich für die Streichung der … neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen … aus“

Es war der Skandal in Sachen Steuern im Jahr 2020. Der Deutsche Bundestag hat in seiner 134. Sitzung am 12. Dezember 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses – Drucksache 19/15876 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen – Drucksachen 19/14685, 19/15117 – in beigefügter Fassung angenommen. Konkret bedeutet das, dass kurz vor Weihnachten – von der Öffentlichkeit zunächst fast unbemerkt – mit dem „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ eine einschneidende Begrenzung und Einschränkung bei der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten – für aktive Trade - aus bestimmten Termingeschäften beschlossen wurden.

Dadurch wird ie Verlustverrechnung für Trader extrem ab dem Jahr 2021 eingeschränkt. Ab 2021 sind Verluste aus Termingeschäften nach dem Gesetzeswortlaut nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termin- und Stillhaltergeschäften verrechenbar. Anleger dürfen die Verluste somit nicht mit anderen Kapitalerträgen und auch nicht mit anderen Einkünften verrechnen. Nicht verrechnete Verluste können sie auf Folgejahre übertragen, wobei die Begrenzung in der Höhe und die Einschränkung in der Verrechenbarkeit weiterhin gelten. Diese Neuregelung gilt auch für die unterjährige Verlustverrechnung. Dazu werden nach Paragraf 20 Absatz 6 Satz 4 Einkommenssteuergesetz (EstG) folgende Sätze eingefügt:

„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 (Ergänzung: Termingeschäfte) dürfen nur in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 (Ergänzung: Termingeschäfte) und mit Einkünften im Sinne des Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 11 (Ergänzung: Stillhaltergeschäfte) ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.“

Die Auswirkungen lassen sich mit einem Beispiel eines typischen Optionstraders am besten verdeutlichen:

Wenn der Trader zukünftig in einem Jahr Futuregeschäfte mit einem Gewinn von insgesamt 100.000 Euro und Geschäfte mit einem Verlust von insgesamt 70.000 Euro realisiert, muss er ab 2021 nicht nur auf den Gewinn von 30.000 Euro, sondern auf 90.000 Euro Abgeltungsteuer zahlen. Das liegt daran, dass er von den gesamten Verlusten in Höhe von 70.000 Euro nur 10.000 Euro mit entsprechenden Gewinnen verrechnen kann.

Dieser Mumpitz ist jetzt auch dem Finanzausschuss aufgefallen, der sich klar an den Bundesrat wendet. In der Sitzung vom 09.10.2020 soll das Thema diskutiert werden.

Der Bundesrat spricht sich für die Streichung der 2019 (BGBl. I 2019, 2875) geschaffenen neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus. Die administrative Umsetzung dieser Vorschriften ist verfassungsrechtlich bedenklich und stellt die Finanzverwaltung zudem vor nahezu unlösbare Aufgaben. Mit der Neuausrichtung der Besteuerung ab dem Jahr 2009 wurde – höchstrichterlich bestätigt – das Grundprinzip einer symmetrischen Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten innerhalb der Kapitaleinkünfte eingeführt. Die neuen Vorschriften brechen mit diesem Grundprinzip. Die Verlustverrechnungsbeschränkungen sind so restriktiv, dass sie in der Fachliteratur als ein klarer Verstoß gegen das verfassungsrechtlich maßgebende Nettoprinzip bewertet werden. Der Bundesrat sieht vor allem folgende Wirkungen kritisch: - Enormer Bürokratieaufwuchs Die Sonderregelungen für Verluste aus Termingeschäften (gilt ab 2021) und Verluste aus ganz oder zum Teil uneinbringlichen oder wertlos ausgebuchten Kapitalforderungen (greift bereits in 2020) werfen zahlreiche neue und höchst streitanfällige Abgrenzungsfragen auf. So ist z. B. unklar, welche Anlagen als Termingeschäft einzustufen sind oder wann eine Kapitalforderung ganz oder zum Teil uneinbringlich ist. Es droht wesentlich mehr Bürokratie für die Bürger, die Berater, die Kreditinstitute und die Finanzverwaltung. Empfehlungen, 503/1/20 - 22 - ... - Mehr Steuererklärungen Jeder noch so kleine Verlust zwingt zur Abgabe einer Steuererklärung und einer Anlage KAP. Dies widerspricht der Intention, die der Gesetzgeber bei der Einführung der Verlustverrechnungsbeschränkungen hatte, nämlich Kleinanleger nicht zu behelligen (vgl. BT-Drucksache 19/15876 Seite 69). Denn beim Steuerabzug müssen die Verluste zunächst außen vor bleiben, weil nur die Finanzverwaltung eine korrekte Verrechnung von Verlusten in der Gesamtschau aller Konten vornehmen kann. - Widersprüchlicher Regelungsinhalt Verkauft ein Anleger ein Wertpapier unmittelbar vor Eintritt der Wertlosigkeit, wird der Verlust anerkannt und uneingeschränkt berücksichtigt. Lässt er das Papier in seinem Vermögen wertlos werden, greift hingegen die Verrechnungsbeschränkung. Damit wird ein wirtschaftlich vergleichbarer Vorgang steuerlich unterschiedlich behandelt und verschafft steuerlich gut informierten Anlegern einen Vorteil gegenüber weniger gut informierten Anlegern. - Faktisches Verlustverrechnungsverbot innerhalb der Termingeschäfte Bei Termingeschäften müssen Anleger Gewinne unbegrenzt versteuern, ohne die Verluste aus ebendiesen Geschäften jenseits der 10 000 Euro-Schwelle gegenrechnen zu dürfen. Dies führt zu einer Steuer auf Verluste, deren Ausmaß von Jahr zu Jahr wächst. - Kein Instrument gegen Kapitalmarktspekulation Die Neuregelung versagt auch als Instrument zur Eindämmung von Kapitalmarktspekulation. Denn „echte“ Spekulation findet meist im Zuge einer gewerblichen Tätigkeit statt und hier gelten die Beschränkungen nicht. Ohnehin ist es nicht sachgerecht, Verluste aus Termingeschäften mit „schädlicher Spekulation“ gleichzusetzen. Viele Anleger nutzen Termingeschäfte insbesondere als defensives Instrument zur Absicherung gegenläufiger Positionen. Erlittene Verluste sind dann Versicherungsprämien, die bei großen Depots durchaus beträchtlich ausfallen können. Solche vorsichtigen Anleger leisten gerade in volatilen Märkten einen Beitrag zur Stabilität. Aus Sicht des Bundesrates verhindert bereits die Grundkonzeption der Abgeltungssteuer Steuergestaltungen. Sie schließt aus, dass Verluste aus Kapitaleinkünften mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. Eine solch gravierende Restriktion ist den anderen Einkunftsarten fremd. Innerhalb der Kapitaleinkünfte ist hingegen grundsätzlich eine symmetrische Behandlung von Gewinnen und Verlusten geboten.


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